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Schachclub
Turm Reinfeld von 1973

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Satzung

Angenommen durch die Jahreshauptversammlung vom 12.03.1974
 
§1.Der Verein führt den Namen "Schachclub Turm-Reinfeld". Sein Sitz ist in Reinfeld in Holstein.
 
§2.Der Verein dient der Förderung und Pflege des Schachspielens. Er trägt damit zur geistigen und charakterlichen Ertüchtigung der Bevölkerung bei. Der Verein ist unabhängig von politischen, konfessionellen, sozialen und wirtschaftlichen Gruppen.
 
§3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§4.Der Verein besteht aus
 
a.)aktiven Mitgliedern
 
b.)passiven Mitgliedern und eventuellen Ehrenmitgliedern
 
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zielsetzungen des Vereins zu unterstützen und sich sportlich fair gegenüber Jedermann zu verhalten. Wer die Mitgliedschaft erwerben möchte, stellt ein schriftliches Aufnahmegesuch. Jugendliche bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Sie ist vollzogen, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder innerhalb eines Monats Einwendungen nicht erheben. Neben den ordentlichen Mitgliedern kann der Verein Ehrenmitglieder haben, die auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder mit 2/3 Stimmenmehrheit von der Hauptversammlung ernannt werden. Voraussetzung für eine Ernennung ist eine langjährige Zugehörigkeit zum Verein. Die Mitglieder unterhalten den Verein durch ihre Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beiträge sind im voraus jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich zu entrichten.
 
§5.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Die Kündigung muss zwei Wochen vorher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden. Bei Versetzung oder Wohn-sitzänderung ist der Austritt zum Ende des folgenden Monats möglich. Der Ausschluss kann erfolgen,
 
a.)wenn das Mitglied nach erfolgter Mahnung mit mehr als 6 Monatsbeiträgen in Verzug gerät.
 
b.)bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
 
c.)bei grob unsportlichem Verhalten oder unehrenhaften Handlungen innerhalb oder außerhalb des Vereins.
 
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach §5c dass Ehrengericht . Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören. Über einen eventuellen Einspruch gegen den Ausschluss berät die Hauptversammlung mit 2/3 Stimmen Stimmmehrheit. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
 
§6. Vereinsorgane
 
Die Organe des Vereins sind
 
a.)Die Mitgliederversammlung
 
b.)Der Vorstand
 
c.)Der Sportrat
 
d.)Das Ehrengericht
 
§7. Die Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan . Im Kalenderjahr findet mindestens eine Versammlung statt, die Jahreshauptversammlung. Zu ihr wird jedes Mitglied mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich eingeladen. Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten. Jedes Mitglied kann für die Hauptversammlung schriftlich Anträge stellen. Die eine Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand eingehen müssen. Anträge die während der Hauptversammlung gestellt werden können zur Beschlussfassung zugelassen werden. Wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglied zustimmt. Die Hauptversammlung ist stets beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. In Fragen, die die Jugendlichen und die Jugendarbeit betreffen, hat auch jeder Jugendlicher mit dem vollendeten 10. Lebensjahr volles Stimmrecht einschließlich der Wahl des Jugendwartes.
 
Bei jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, wenn die Versammlung der Niederschrift zustimmt.
 
Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
 
§8. Der Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus dem
 
a.)1. Vorsitzenden
 
b.)2. Vorsitzenden
 
c.)Turnierleiter
 
d.)Kassenwart
 
e.)Materialwart
 
f.)Schriftführer
 
g.)Jugendwart
 
h.)und zwei Beisitzern
 
Lassen sich für alle Vorstandsposten keine Bewerber finden, so dürfen Vorstandsmitglieder mehrere Funktionen gleichzeitig in einer Person wahrnehmen. Jedoch sollen stets 5 Mitglieder dem Vorstand angehören.
 
Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein. Er hat Verbindungen zu anderen Vereinen und Organisationen wahrzunehmen. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlungen sowie Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Er führt die Beschlüsse der Organe durch und erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht.
 
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit. Der 1. und der 2. Vorsitzende handeln und vertreten den Verein jeder einzeln als Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
 
Der Turnierleiter hat für die ordnungsgemäße Durchführung aller Turniere innerhalb und außerhalb des Vereins zu sorgen. Dies gilt insbesondere für die regelmäßig stattfindenden Spielabende und Vereinsmeisterschaften. Ihm obliegt die Aufstellung von Mannschaften die dann ihren Mannschaftsführer selbst wählen. Er achtet auf die Einhaltung der Turnierordnung.
 
Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins. Er sorgt für die pünktliche Einziehung der Beiträge und er begleicht die geldlichen Verpflichtungen des Vereins. Er erstattet der Hauptversammlung den Kassenbericht über das abgelaufene Rechnungsjahr und ist verpflichtet, dem Vorstand jederzeit Auskunft über die Kassenlage zu geben.
 
Der Materialwart führt Buch über das vereinseigene Inventar und die Schachutensilien. Er hat für den sauberen und ordnungsgemäßen Zustand des Inventars zu sorgen und kümmert sich um eine sichere Unterbringung desselben.
 
Dem Schriftführer obliegt der Schriftwechsel des Vereins. Er hat außerdem über die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen Protokolle zu führen.
 
Der Jugendwart regelt und überwacht den Spielbetrieb der Jugendlichen. Er kann hierbei auch für Turniere der Jugendlichen die Aufgaben des Turnierleiters übernehmen.
 
Der 1. Beisitzer ist wie der 2. Beisitzende je nach Bedarf (Besondere Aufgaben, Turniere und Veranstaltungen) aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen oder zur Vorstandssitzung hinzuzuziehen.
 
Die Arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Im Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
 
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Es scheidet aber turnusmäßig die Hälfte aus, und zwar in den Jahren mit gerader Endziffer: Der 1. Vorsitzende und der Turnierleiter, in den Jahren mit ungerader Endziffer: Der stellvertretende Vorsitzender und der Kassenwart. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden turnusmäßig mit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
 
§9. Der Sportrat besteht aus
 
a.)dem Vorstand und
 
b.)dem Mannschaftsführer.
 
Der Sportrat ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Landesturnierordnung gebunden. Der Sportrat stellt Richtlinien zur Durchführung des gesamten Spielbetriebs auf und nimmt die Aufstellung und Auflösung von Mannschaften vor. Weiter entscheidet er über die Abberufung von Mannschaftsführern. Im Sportrat hat der Turnierleiter den Vorsitz.
 
§10. Das Ehrengericht
 
besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung auf 2 Jahre zu benennen sind. Letztere dürfen weder Vorstandsmitglied noch Mitglied des Sportrates sein. Das Ehrengericht ist zuständig für Ausschlüsse nach § 5c und für vereinsinterne Streitigkeiten. Berufungsinstanz gegen die Entscheidungen des Ehrengerichtes ist die Hauptversammlung.
 
§11. Ausschüsse
 
können zur Erledigung besonderer Aufgaben vom Vorstand eingesetzt werden. Sie verlieren nach Erledigung der Aufgabe ihre Daseinsberechtigung.
 
§12. Kassenprüfung
 
In jeder Hauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für das kommende Geschäftsjahr gewählt. Ein Vereinsmitglied kann zwei Jahre hintereinander das Amt ausführen. Vor der nächsten Hauptversammlung ist die Kassenführung von den Kassenprüfern zu kontrollieren. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstattet sie der Hauptversammlung Bericht.
 
§13. Auflösung des Vereins
 
Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Hauptversammlung. Zur Auflösung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Im Falle der Auflösung bestimmt die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens, dass erst nach Deckung aller Verpflichtung freigegeben werden darf. Es soll nur zur Förderung des Schachspieles verwendet werden.
 
§14. Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Hauptversammlung am 12. März 1974 in Kraft.
 
Sie können sich die Satzung herunterladen Satzung als PDF.